Fristen
Aufbewahrungsfrist von Buchungsunterlagen
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung - AO). Nach dem 31. Dezember 2009 können folgende Unterlagen vernichtet werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
Sechsjährige Aufbewahrungspflicht:
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung - AO). Nach dem 31. Dezember 2009 können folgende Unterlagen vernichtet werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw. in denen die letzte Eintragung 1999 und früher erfolgt ist.
- Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1999 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen.
- Buchungsbelege, wie Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Eigenbelege, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten aus dem Jahre 1999.
Sechsjährige Aufbewahrungspflicht:
- Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus dem Jahre 2003 oder früher.
- Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahre 2003 oder früher.

