Fristen

Aufbewahrungsfrist von Buchungsunterlagen

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung - AO). Nach dem 31. Dezember 2009 können folgende Unterlagen vernichtet werden:


Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw. in denen die letzte Eintragung 1999 und früher erfolgt ist.
  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1999 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen.
  • Buchungsbelege, wie Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Eigenbelege, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten aus dem Jahre 1999.
Die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gilt auch für die Buchhaltungsdaten der EDV.


Sechsjährige Aufbewahrungspflicht:

  • Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus dem Jahre 2003 oder früher.
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahre 2003 oder früher.