Kleingärtner-Schriftenreihe
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GEZ : Keine doppelte Rundfunkgebühr für Kleingärtner
Der ab 2013 geltende Rundfunkänderungsstaatsvertrag legt fest, dass nur noch für Wohnungen und Betriebsstätten ein Beitrag zu zahlen ist und nicht mehr für das einzelne Radio- oder Fernsehgerät. Auch Zweitwohnungen unterliegen einer Beitragspflicht. Der von den Bundesländern unterzeichnete Entwurf des neuen Rundfunkstaatsvertrages sah vor, dass Gartenlauben bis zu 24 Quadratmetern Grundfläche, wie sie § 3 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) von der Größe her begrenzt, von der Gebührenerhebung ausgenommen sind. Übersehen wurden bei der Umstellung von der Geräte- auf die Haushaltsabgabe übergroße Gartenlauben, die vor der Einheit Deutschlands rechtmäßig errichtet wurden und mit der Inkraftsetzung des Bundeskleingartengesetzes durch eine Übergangsregelung gleichgestellt sind und Bestandsschutz genießen. Für große Irritationen sorgte daher die Ankündigung der ARD, bei Kleingärtnern mit übergroßen Lauben Beiträge erheben zu wollen. So drohte den Kleingärtnern in vielen Teilen Ostdeutschlands, aber auch den Nutzern rechtmäßig erbauter übergroßer Lauben im Westen der Republik die doppelte GEZ-Gebühr. Auf Initiative des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde, seiner Landesverbände und vieler politisch Verantwortlicher verständigten sich die Staatskanzleichefs auf der Konferenz zur Beratung des Vertrages im November darauf, dass Besitzer rechtmäßig errichteter Lauben, auch wenn diese die Größe nach § 3 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) überschreiten, sowohl nach § 18 BKleingG als auch nach § 20 a BKleingG nicht mit einer doppelten Rundfunkgebühr belastet werden.
Quelle: BDG Aktuell