Wenn Sie die Jahresrechnungen direkt bei den Mitgliedern (Pächtern) vom Konto einziehen, kann es vorkommen, dass dieses Konto nicht gedeckt ist, sodass es zu einer Rücklastschrift kommt. Diese Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, so dass das Mitglied (Pächter) diese Kosten zu erstatten hat. Dies gilt nicht immer, wie nun das Amtsgericht Königswinter (Urt. v. 01.10.2021, 9 C 14/21) feststellte. wenn der Verein eine erfolglose Abbuchung unternimmt und das Mitglied dem Verein mitteilt, dass es der Auffassung ist, nicht zahlen zu müssen, sollten weitere Abbuchungsversuche des Vereins unterbleiben, da der Verein davon ausgehen kann, dass auch bei diesen eine Rückbuchung erfolgen wird. Der Verein verstößt insoweit gegen seine Schadensminderungspflicht.

Die „schadensminderungspflicht“ ist in § 254 BGB geregelt. Sie sieht vor, dass ein Verschulden des Geschädigten (hier des Vereins) berücksichtigt werden muss, wenn der Schaden durch sein Verhalten „größer“ geworden ist.

RA Michael Röcken, Bonn