Sowohl bei Mitgliederversammlungen als auch bei Sitzungen des Vorstands oder anderen Organen werden Beschlüsse gefasst. Für die Frage, ob ein Beschluss angenommen wurde oder nicht, ist es entscheidend, welche Mehrheit ein Antrag erreichen muss. Die erforderliche Mehrheit kann sich entweder aus der Vereinssatzung ergeben oder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Mehrheiten nach dem BGB
Das BGB sieht für Beschlüsse vor, dass diese der „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ bedürfen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Für eine Satzungsänderung ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich, wie auch für die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB). Wenn Sie im Rahmen einer Satzungsänderung auch den Vereinszwecks ändern möchten, müssen alle Mitglieder des Vereins zustimmen. Beispiel: Der Verein möchte nun nicht mehr die Kleingärtnerei fördern, sondern den Denkmalschutz. Hier müssen alle Mitglieder zustimmen. Von diesen gesetzlichen Mehrheitserfordernissen können Sie durch Ihre Satzung abweichen (§ 40 BGB), d. h. dass Sie höhere oder auch geringere Anforderungen vorsehen können.

Einfache Mehrheit
Die „einfache Mehrheit“ ist erreicht, wenn Sie mehr Ja- als Nein-Stimmen zählen. Beispiel: Es haben sich insgesamt 40 Mitglieder an der Abstimmung beteiligt. Für den Beschluss sind damit mindestens 21 Ja-Stimmen erforderlich. Auch die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfordert eine einfache Mehrheit. Das kann jedoch zu Problemen führen, wenn mehrere Kandidaten antreten. Beispiel: Für das Amt des Vorsitzenden treten die Gartenfreunde A, B und C an. Auf A entfallen 15 Stimmen, auf B 10 Stimmen und auf C 5 Stimmen. Enthaltungen gab es nicht. Es wurde hier keiner der Kandidaten gewählt! Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (30) wären 16 gewesen. Da Kandidat A zwar die meisten Stimmen erhielt, aber nicht die Mehrheit, war er nicht gewählt.

Relative Mehrheit
Wenn für einen Beschluss die „meisten Stimmen“ ausreichend sind, spricht man von der „relativen Mehrheit“. In dem obigen Beispiel der Vorstandswahl sollten Sie in der Satzung die relative Mehrheit vorsehen.

Qualifizierte Mehrheit
Eine „qualifizierte Mehrheit“ besteht dann, wenn Ihre Satzung eine bestimmte Menge an Stimmen vorsieht, welche erreicht werden müssen. Hierbei kann es sich um eine 2/3- oder ¾-Mehrheit handeln.

Mehrheit der erschienenen Mitglieder
Mehrheit der abgegebenen Stimmen In Satzungen finden sich häufig noch Regelungen, welche auf eine bestimmte „Mehrheit der erschienenen Mitglieder“ abstellen. Diese Formulierung fand sich auch bis zum 30.09.2009 in § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass sich die Mehrheit an der Zahl der erschienenen Mitglieder zu orientieren hat! Beispiel: Zu der Mitgliederversammlung erscheinen 50 Gartenfreunde. Die Mehrheit der erschienenen Mitglieder würde 26 betragen. An der Abstimmung beteiligen sich insgesamt 15 Mitglieder; 10 stimmen mit „Ja“ und 5 mit „Nein“, die restlichen 35 Mitglieder enthalten sich. In diesem Beispiel sehen Sie, dass die 35 Enthaltungen nicht dazu führen können, dass der Antrag abgelehnt wurde, da nicht die Mehrheit der erschienenen Mitglieder erreicht wurde. Die Konsequenz wäre, dass diese 35 Enthaltungen als 35 Nein-Stimmen gewertet würden. Nach der Rechtsprechung wollten diese Mitglieder jedoch weder „Ja“ noch „Nein“ sagen. Sie müssen komplett unberücksichtigt bleiben. Aus diesem Grund dürfen Sie nur die Ja- und Nein-Stimmen berücksichtigen, selbst wenn in Ihrer Satzung auf die Mehrheit der erschienenen Mitglieder abgestellt wird.

Mehrheit der Mitglieder
Teilweise finden sich in Satzungen Mehrheitsverhältnisse, die pauschal „auf die Mitglieder“ abstellen. In solchen Fällen bezieht sich das Mehrheitserfordernis auf alle Vereinsmitglieder. Beispiel: Die Satzung des Vereins sieht vor, dass für eine Satzungsänderung eine 2/3-Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich ist. Wenn der Verein beispielsweise 100 Mitglieder hat, müssen mindestens 67 Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen.

Fazit
Auch hier kommt es entscheidend darauf an, wie Sie die Mehrheit in Ihrer Satzung geregelt haben. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB. Achten Sie darauf, dass die Satzungsregelungen auch praktikabel sind. Sind sie es nicht, sollten Sie die Satzung ändern