Was ist ein Kleingarten?

Kleingärten leisten einen unverzichtbaren Beitrag für unsere Städte und Gemeinden. Bereits Ende des 19. Jahrhunderts entstand das organisierte Kleingartenwesen. Bis heute sorgen die grünen Oasen für Natur und damit Gesundheit und Erholung inmitten von Beton. Sie bieten Lebensräume für Tiere und Förden das Naturverständnis. Gleichzeitig wird in den Vereinen ein wichtiger Beitrag für eine soziale Stadt realisiert.

Ein Blick ins Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in § 1 zeigt: Ein Kleingarten wird als ein Garten definiert, der

1: zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (Kleingärtnerische Nutzung) und

2: in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

Unter diese Definition fallen in Deutschland rund 900.000 Kleingärten mit einer Gesamtfläche von 44.000 Hektar, die unter dem Dach des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde (BDG) und auf regionaler Ebene in Stadt-, Kreis-, Bezirks-, und Regionalverbänden organisiert sind (Quelle: BDG).
Als größte Vereinigung im Kleingartenwesen in NRW reicht das Einzugsgebiet des Landesverbands Rheinland der Gartenfreunde e. V. von Emmerich bis zum Rhein-Sieg-Kreis und von Wuppertal bis Aachen. Bewirtschaftet werden von den Gartenfreunden rund 48.000 Kleingärten in 816 Anlagen auf rund 1.800 Hektar Fläche. Dem Landesverband angeschlossen sind derzeit 26 Kreis- und Stadtverbände sowie 36 unmittelbar angeschlossene Vereine.

Pachtverhältnis

Ein Kleingarten wird grundsätzlich gepachtet. Der Kleingartenverein tritt dabei als Generalpächter auf. Um einen Kleingarten pachten zu können, ist die Mitgliedschaft in einem Kleingartenverein Voraussetzung. Wer sich für einen Garten interessiert, kann einen Mitgliedsantrag bei einem Kleingartenverein in der Nähe stellen. Vereinsmitglieder können dann auf die Pachtpreisbindung vertrauen, die im Bundeskleingartengesetz verankert ist. Den Preis der Pachtzinsen des erwerbsmäßigen Garten- und Ackerbaus dürfen die Flächeneigentümer, meist die Kommunen, nur bis zu einem festgelegten Grenzwert überschreiten. Das Bundeskleingartengesetz sieht außerdem nicht vor, dass das Pachtverhältnis befristet wird.

Kleingärtnerische Nutzung

Das Bundeskleingartengesetz schützt den besonderen Pachtstatus von Kleingartenanlagen, solange sie die vorgegebenen Eigenschaften erfüllen: Mindestens ein Drittel der Fläche soll für den Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf genutzt werden. Laube, Wege, Terrasse und Kompost dürfen ein weiteres Drittel in Anspruch nehmen. Das letzte Drittel steht der Gestaltung mit Zierpflanzen oder als Rasenfläche frei. Daneben wird die Bewirtschaftung auch durch die örtliche Gartenordnung geregelt, beispielsweise was die Größe, Ausstattung und Nutzung der Laube betrifft. Laube und Pflanzbestand zählen allerdings nicht zur Pacht. Sie gehören dem Pächter und werden bei Pachtwechsel abgelöst. Dazu werden die Kosten der Übernahme in einem neutralen Wertermittlungsverfahren bestimmt. Das ermöglicht Neukleingärtnern, ohne große finanzielle Hürden eine Parzelle zu übernehmen.

Ein Streifzug durch Kleingärten