Die Coronapandemie hält unseren Vereinsbereich Immer noch fest im Griff, sodass die eigentlich fälligen Mitgliederversammlungen pandemiebedingt wieder ausfallen. Dies findet teilweise kein Verständnis der Mitglieder. Ob diese durch ein Gericht feststellen lassen können, dass der Vorstand zur Vornahme verpflichtet ist, hat nun das Amtsgericht Magdeburg (Urt. v. 05.08.2021, 121 C 106/21 (121)) geklärt.

Das Mitglied des Vereins wollte feststellen lassen, dass der Verein grundsätzlich verpflichtet sei, in jedem Jahr eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Die satzungsmäßig vorgesehene MV war hier pandemiebedingt ausgefallen.

Das Gericht wies die Klage ab, da es an einem Feststellungsinteresse fehlte. Die Feststellung dass der Verein grundsätzlich verpflichtet ist, eine MV durchzuführen, führt nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mitglieds. Damit ist nicht sichergestellt, dass tatsächlich eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird.

Hinweis: Das Mitglied hätte eine Leistungsklage in Bezug auf eine konkret durchzuführende Mitgliederversammlung erheben müssen.

Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass dann jedoch zu prüfen sei, ob der Verein zur Durchführung der MV unter den dann herrschenden Bedingungen überhaupt In der Lage gewesen wäre.

Hinweis: Die Inzidenzzahlen gehen aktuell wieder hoch, sodass derzeit nur davon abgeraten werden kann, eine MV durchzuführen.

RA Michael Röcken, Bonn